Der Schweizerisch-Deutsche Wirtschaftsclub Baden-Württemberg (SDWBW) ist Treffpunkt für alle, die an einem aktiven wirtschaftlichen Austausch zwischen Baden-Württemberg und der Schweiz interessiert sind. Unser Wirtschaftsclub steht sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen offen und bietet eine Plattform für Erfahrungsaustausch und Informationsgewinn.
Der SDWBW wurde im Jahr 2000 auf Initiative des damaligen Schweizerischen Generalkonsuls in Stuttgart, Pius Bucher, gegründet. Die Gründungsversammlung fand am 17. April 2000 statt, und am 5. Mai desselben Jahres wurde der Club als Verein ins Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.
Seit seiner Gründung wird der SDWBW von engagierten Präsidenten geführt:
Seit dem 21. März 2013 steht Manfred Rüdisühli an der Spitze des Wirtschaftsclubs und setzt die Erfolgsgeschichte fort.
Vorstand Präsident
Vorständin Vizepräsidentin
Vorstand Strategie & Organisation
Vorständin Digitalisierung
Vorstand Public Relations
Vorständin Schatzmeisterin
Der Verein führt den Namen Schweizerisch-Deutscher Wirtschaftsclub Baden-Württemberg e. V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat folgende Ziele:
Zur Erreichung dieses Zweckes führt der Verein unter anderem aus:
a) Vorträge, Diskussionen und gesellschaftliche Veranstaltungen
b) Kontaktpflege zur Presse, Behörden, Verbänden und Vereinigungen der Wirtschaft sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche, voll geschäftsfähige Person (persönliche Mitgliedschaft) sowie jedes Unternehmen oder Organisation, d.h. Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (Firmenmitgliedschaft) werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod oder mit der Auflösung der juristischen Person bzw. mit dem Entzug ihrer Rechtsfähigkeit.
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinsinteressen, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen; sie muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegegangen sein. Eine verspätet vorgelegte Stellungnahme des Mitglieds hindert das Ausschlussverfahren nicht.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder anteilige Rückvergütung des Mitgliedsbeitrages.
Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen für besondere Verdienste oder auf Grund ihrer engen Verbundenheit mit dem Verein von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Rechnungsprüfers, Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
d) Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter oder einem sonstigen beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Stellvertreter anwesend, wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt für die Dauer der Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks oder sonstiger Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend bzw. vertreten ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(9) Der Vorstandsvorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.
Erfolgt die Wahl des Vorstands einzeln, so gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(10) Die Mitglieder des Beirates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.
Erfolgt die Wahl der Beiräte einzeln, so gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(11) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden (Präsident), dem Schatzmeister und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
Alle Vorstandsmitglieder nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr und erhalten für ihre Tätigkeit keinerlei Zuwendungen, ausgenommen den Ersatz für ihre Auslagen.
(2) Der Vorsitzende bildet den Vorstand als Vertretungsorgan im Sinne von § 26 BGB und dieser Satzung (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
Arbeitnehmer (im arbeitsrechtlichen Sinne) des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetze einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden Vorstandsmitgliedes.
(6) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle müssen enthalten:
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage bei den Protokollen zu verwahren. Darüber hinaus kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat berufen. Hierzu gilt:
(1) Der Beirat besteht aus mindestens einem Mitglied. Die tatsächliche Zahl der Beiräte bestimmt die Mitgliederversammlung. Er wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beirat.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Alle Beiratsmitglieder nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr und erhalten für ihre Tätigkeit keinerlei Zuwendungen, ausgenommen den Ersatz für ihre Auslagen.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn dieses von einem Beiratsmitglied schriftlich vom Vorstandsvorsitzenden verlangt wird. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Sind die Stellvertreter verhindert und kein sonstiges Vorstandsmitglied anwesend, kann der Beirat einen Sitzungsleiter bestimmen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens einen Rechnungsprüfer. Diese dürfen weder Arbeitnehmer des Vereins noch Mitglieder des Vorstands sein.
(2) Die Rechnungsprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Erfolgt die Wahl des Rechnungsprüfers einzeln, so gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(3) Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Amtszeit aus, hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Ersatzes für den ausgeschiedenen Rechnungsprüfer einzuberufen.
(4) Die Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die Buchführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(6) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich zu informieren, wenn sie im Rahmen der Prüfungen Unregelmäßigkeiten und gravierende Fehler in der Buchführung feststellen.
(7) Auf Grundlage der Rechnungsprüfung erstellen die Rechnungsprüfer einen Rechnungsprüfungsbericht. Die Rechnungsprüfer haben die ordentliche Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten und dabei insbesondere jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist der Rechnungsprüfungsbericht zu übergeben. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend bzw. vertreten ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder ist Stuttgart.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung oder der Mitgliedschaft in diesem Verein resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Stuttgart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige wirksame Regelung, die dem in der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zum Ausdruck gelangten Willen der Vereinsmitglieder am nächsten kommt und der Zwecksetzung dieser Satzung entspricht. Entsprechendes gilt, falls die Satzung eine Lücke aufweist.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 14.03.2017 der Mitgliederversammlung vorgelegt und in dieser Form beschlossen.
Unsere Mitglieder setzen sich vor allem aus mittelständischen Unternehmen und Freiberuflern der Wirtschaft, Industrie und des Handels in Deutschland und der Schweiz zusammen. Derzeit umfasst unser Wirtschaftsclub zahlreiche Firmenmitgliedschaften sowie Privatmitglieder.
Wir freuen uns auch über Gäste, die unsere Ziele und Interessen teilen – Sie sind herzlich willkommen, unser Netzwerk kennenzulernen.
Der SDWBW pflegt enge Beziehungen zu zahlreichen renommierten Organisationen und Institutionen in Deutschland und der Schweiz. Dazu gehören unter anderem diplomatische und konsularische Vertretungen beider Länder, der Swiss Business Hub Germany, die Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland (VSUD), der Verband Schweizerischer Außenwirtschaftskammern (SwissCham), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die Schweizerische Außenwirtschaftsförderung Switzerland Global Enterprise (S-GE).
Darüber hinaus arbeitet der SDWBW mit Schweizerisch-Deutschen Wirtschaftsclubs in anderen Bundesländern, Handelskammern sowie weiteren Vereinigungen mit ähnlichen wirtschaftlichen Interessen in Baden-Württemberg zusammen.
Zur Stärkung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen stellt der SDWBW seinen Mitgliedern sowohl eine geeignete Infrastruktur als auch den Zugang zu einem vielfältigen Netzwerk in beiden Ländern zur Verfügung.